Energiepreis-Entastung (EPP) auch für Werkstattbeschäftigte
Wir haben bereits berichtet:
Auch Werkstattbeschäftigte im Arbeits-bereich der Werkstatt erhalten die Energiepreis-Pauschale von 300,00 Euro.
Werkstatträte Deutschland hat sich dafür stark gemacht.
Die Energiepreis-Pauschale wird im September über die Werkstätten ausgezahlt.
Leider bekommen die Teilnehmer*innen im Berufs-Bildungs-Bereich und im Eingangs-Verfahren der Werkstatt die Energiepreis-Pauschale nicht.
Die Energiepreis-Pauschale ist ein Brutto-Betrag.
Das bedeutet es können Steuern von diesem Betrag abgezogen werden.
Ansonsten ist die Energiepreis-Pauschale anrechnungsfrei.
Das heißt sie darf nicht auf die Grund-Sicherung angerechnet werden.
Und das heißt auch sie darf nicht auf das Arbeitsförderungs-Geld (AföG) angerechnet werden.
Zusammengefasst:
Die Energiepreis-Pauschale wird im September ausgezahlt.
Von den 300,00 Euro können Steuern abgezogen werden.
Damit würde sich der Betrag verringern – je nach dem wieviele Steuern man zahlen muss.
Das Werkstattentgelt – da gehört auch das AföG dazu – darf aber nicht geringer sein als sonst.
Und auch die Grundsicherung darf nicht geringer sein als sonst.