Energiepreis-Entastung (EPP) auch für Werkstattbeschäftigte

Wir haben bereits berichtet:

Auch Werkstattbeschäftigte im Arbeits-bereich der Werkstatt erhalten die Energiepreis-Pauschale von 300,00 Euro.

Werkstatträte Deutschland hat sich dafür stark gemacht.

Die Energiepreis-Pauschale wird im September über die Werkstätten ausgezahlt.

Leider bekommen die Teilnehmer*innen im Berufs-Bildungs-Bereich und im Eingangs-Verfahren der Werkstatt die Energiepreis-Pauschale nicht.

Die Energiepreis-Pauschale ist ein Brutto-Betrag.

Das bedeutet es können Steuern von diesem Betrag abgezogen werden.

Ansonsten ist die Energiepreis-Pauschale anrechnungsfrei.

Das heißt sie darf nicht auf die Grund-Sicherung angerechnet werden.

Und das heißt auch sie darf nicht auf das Arbeitsförderungs-Geld (AföG) angerechnet werden.

 

Zusammengefasst:

Die Energiepreis-Pauschale wird im September ausgezahlt.

Von den 300,00 Euro können Steuern abgezogen werden.

Damit würde sich der Betrag verringern – je nach dem wieviele Steuern man zahlen muss.

Das Werkstattentgelt – da gehört auch das AföG dazu – darf aber nicht geringer sein als sonst.

Und auch die Grundsicherung darf nicht geringer sein als sonst.