Anpassung der WMVO

Briefwahl dauerhaft verankert

Im letzten Jahr fanden die Wahlen zum Werkstattrat statt.

Wegen der Corona-Pandemie setzte sich Werkstatträte Deutschland e.V. dafür ein, dass auch Briefwahl möglich sein musste.

Darauf reagierte der Gesetzgeber:

Unter §40b der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (WMVO) wurde die Briefwahl verankert.

Diese Regelung galt aber nur vorübergehend.

Wir freuen uns, dass Briefwahl mittlerweile fest in die WMVO aufgenommen wurde.

Dafür haben wir uns eingesetzt.

Die Regelung zur Briefwahl ist unter §21 (6) in der WMVO zu finden.