Information zur Brief-Wahl

In diesem Jahr besteht für die Wahl zum Werkstattrat und zur Frauenbeauftragten eine Sonderregelung:

Briefwahl ist möglich (§40b WMVO).

Jedoch ist die Briefwahl nur so lange möglich, wie in Deutschland eine „epidemische Lage von nationaler Trageweite“ nach §5 des Infektionsschutzgesetzes besteht.

Möglicherweise wird die epidemische Lage nicht mehr verlängert werden. Sie würde dann am 24. November 2021 enden.

Das ist deshalb wichtig:
Soll in eurer Werkstatt Briefwahl durchgeführt werden?
Wenn ja, muss dies vom Wahlvorstand beschlossen werden.

Hat der Wahlvorstand dies noch nicht beschlossen, muss der Beschluss vor dem 24.11.2021 gefasst werden.
Wenn der Beschluss vor dem 24.11.2021 gefasst worden ist, dann kann auch nach dem 24.11. noch die Briefwahl durchgeführt werden.
Auch wenn die epidemische Lage am 24.11.2021 enden sollte.