Finanzierung von Werkstatträte Deutschland

Im § 39 WMVO „Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats“ steht folgendes:

„(4) Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. […]“

Höhe der Kosten?

Analog zur Steigerung der Ausgleichsabgabe für 2021 erhöht sich der Zahlbetrag für die zuständigen Kostenträger von 1,60 Euro auf 1,81 Euro pro Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM. Die Meldung dazu finden Sie im Bundesanzeiger vom 30.11.2020.

Wer ist zur Zahlung verpflichtet?

Zahlungspflichtig sind alle Träger (nach § 63 Absatz 2 des SGB IX), die die Leistungen für die Beschäftigten im Arbeitsbereich von WfbM erbringen. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz BMAS) gab dazu noch folgende Information:

„Die Zuständigkeit der Träger richtet sich allein nach der Kostenträgerschaft. Werkstattbeschäftigte im örtlichen Bereich des Eingliederungshilfeträgers (z.B. Stadt- und Landkreise), welche unter die Kostenträgerschaft eines anderen Trägers fallen (z.B. Unfallversicherung), werden bei diesem gezählt und nicht im Standortlandkreis, da dieser nicht Kostenträger ist.“

Wie läuft das Verfahren ab?

Stichtag 1. Januar 2024
Kostenträger melden Werkstatträte Deutschland e.V. wie viele Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich in einer WfbM in seinem Zuständigkeitsbereich am 01.01.2021 tätig sind den sich daraus ergebenden Zahlbetrag (1,81€ x Anzahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich = Zahlbetrag) Die Meldung soll bis spätestens 1. Februar erfolgen.

Stichtag 1. Februar 2024
Der ermittelte Zahlbetrag wird zum 1. Februar 2021 (Wertstellung) an Werkstatträte Deutschland e.V. überwiesen.

Stichtag 30. Juni im Folgejahr
Werkstatträte Deutschland e.V. übermittelt den Kostenträger einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Vorjahres.