Das Wahl-Ausschreiben
Der Wahl-Vorstand muss das Wahl-Ausschreiben machen.
Er muss ein Wahl-Ausschreiben für die Wahl zum Werkstatt-Rat machen.
Für die Wahl zur Frauen-Beauftragten muss der Wahl-Vorstand ein extra Wahl-Ausschreiben machen.
Das Wahl-Ausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor der Wahl fertig sein.
Das Wahl-Ausschreiben muss in der Werkstatt offen ausgelegt werden, damit es jede Person in der Werkstatt sehen kann.
Das ist am besten:
Die Liste mit den Personen die wählen dürfen und das Wahl-Ausschreiben werden zusammen am selben Ort ausgelegt.
Das muss auf dem Wahl-Ausschreiben stehen:
- Das Datum
- Die Namen vom Wahl-Vorstand und Fotos vom Wahl-Vorstand
- Wer kann gewählt werden
- Wo die Liste mit den wahl-berechtigten Personen ausliegt
- Hinweis: Nur die Personen auf der Liste dürfen wählen!
- Hinweis: Ist ein Fehler auf der Liste? Beim Wahl-Vorstand kann gegen die Liste ein Ein-Spruch gemacht werden.
- Auf-Ruf: Zwei Wochen lang können Kanditaten und Kandidatinnen für die Wahl beim Wahl-Vorstand vorgeschlagen werden
- Hinweis: Ein Wahl-Vorschlag muss von drei wahl-berechtigten Personen unterstützt werden. Erst dann kommt die Person auf den Stimmzettel.
- Hinweis: Nur rechtzeitig beim Wahl-Vorstand eingereicht Wahl-vorschläge sind gültig
- Der Ort, wo die Wahl-Vorschläge bekannt gemacht werden
- Datum, Uhrzeit und Ort von der Wahl
- Datum, Uhrzeit und Ort wo die Stimmen gezählt werden und der Wahl-Vorstand das Ergebnis feststellt
- Der Ort, wo Ein-Sprüche, Wahl-Vorschläge und Erklärungen gegenüber dem Wahl-Vorstand ab zu geben sind
Weitere Informationen zum Wahl-Ausschreiben finden Sie hier:
Broschüre „So wählen wir die Frauen-Beauftragte“
(Seite 25 bis Seite 26)
Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (WMVO)
(unter § 18)